Angeln & Angelkarten
Petri Heil!
Zu Gut Horn gehört seit jeher ein eigenes Fischereirecht im Waginger See. Als Mitglied der Fischereigenossenschaft sind wir maßgeblich an einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Sees interessiert und beteiligt.
Das bedeutet, dass durch regelmäßige Besatzmaßnahmen, Schonung sensibler Uferregionen und eine naturnahe Gestaltung unserer Freizeitanlagen das Ökosystem Waginger See im Gleichgewicht gehalten werden soll. Durch diese Vorgaben bietet der Waginger See alle Voraussetzungen für ein attraktives Sportanglerrevier.
Auch heuer sind alle Typen von Angelkarten wieder in der Rezeption ab dem 26.04.2024 zu folgenden Zeiten erhältlich:
Mo-Fr: 10:00 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Sa und So: 10:00 – 12:00 Uhr
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Fangzeit erstreckt sich vom 01.05. bis zum 31.10.
Der Zanderfang darf erst ab 15.06. ausgeübt werden.
Der Erlaubnisschein gilt nur in Verbindung mit dem staatlichen Fischereischein, berechtigt nur die umseitig bezeichnete Person und ist deshalb nicht übertragbar. Bei Ausübung der Fischerei ist der Erlaubnisschein stets mitzuführen.
Gäste, die keine deutschen Staatsbürger sind, können sich von der Gemeinde Kirchanschöring einen Gastfischereiausweis ausstellen lassen, und dann damit die Angelscheine erwerben. Sollten Sie zum Angeln ein Boot benötigen, können Sie dies ebenfalls in unserer Rezeption vorbestellen.
Personen, die auf der Schwarzfischerliste stehen, erhalten während der Sperrfrist keinen Angelschein.
Die Preise
Seit 2021 gibt es nur noch eine Angelkarte Waginger See, die die bisherigen Wurm- und Blinkerkarten ersetzt.
Die Ausstellgebühr beträgt ab sofort € 3,00.
Ermäßigungen
Ermäßigungen werden nicht mehr prozentual, sondern nach festen Sätzen gewährt, ab einer Behinderung von mindestens 50 % und nur auf Monats- und Saisonkarten.
Die Nummer des Behindertenausweises ist auf dem Erlaubnisschein gut leserlich einzutragen.
Hinweise und Bedingungen
– Gestattet sind sämtliche Kunstköder wie Blinker, Wobbler usw. über 5,5 cm
(ohne Haken gemessen), sowie Würmer, Insekten, Brot und Teig.
– Lebende oder tote Köderfische sowie Fischstücke sind grundsätzlich verboten.
– Während des Blinkerns darf das Boot nicht fortbewegt werden.
– Es darf nur mit 2 Gerten (mit je einem Haken) gefischt werden.
– Hechte und Zander dürfen pro Tag insgesamt nur 2 Stück, Renken 5 Stück gefangen werden. Für Zander wird das Mindestmaß auf 55 cm, für Hecht auf 60 cm, für Karpfen auf 35 cm, Renken auf 30cm festgesetzt. Die Schonzeit und das Mindestmaß für Waller ist aufgehoben.
– Das Verkaufen und Vertauschen von Fischen ist verboten!
– Das Eindringen in die Röhricht- und Seerosenbestände zu Fuß und mit Wasserfahrzeugen, sowie das Festmachen von Wasserfahrzeugen am Röhricht ist aus Gründen des Natur- und Fischereischutzes nicht gestattet.
– Das Benutzen von Booten mit eigenem Antrieb ist verboten. Ausnahmen für Personen mit körperlicher Behinderung werden vom Landratsamt unter bestimmten Umständen erteilt.
– Fischt waidgerecht! Im Übrigen gilt das bayrische Fischereigesetz vom 10. Oktober 2008.
– Fischabfälle und sonstiger Abfall sind wieder mitzunehmen! Zuwiderhandlungen haben eine Anzeige und den Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge.
– Ausgelegten Fischereigeräten ist weiträumig auszuweichen, anheben und dergl. ist strengstens verboten.
– Das Betreten von Stegen ist nur mit (schriftlicher) Genehmigung des Eigentümers gestattet.
– Die Fischereirechtsinhaber, die Beamten der Polizei und die Fischereiaufseher (nach Art.86 FIG) sind befugt, die Fischereiausübenden auf Ausweise, Geräte und Fang zu kontrollieren. Auf Verlangen ist der Erlaubnisschein diesen Personen vorzuweisen.
– Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es untersagt, den Fischfang von der Straßenbrücke in Tettenhausen aus und in einer Entfernung von 70 m – jeweils von der nächstgelegenen Stelle der Brücke aus gerechnet – auszuüben.
– Die Übertretung vorstehender Bestimmungen wird mit dem sofortigen, entschädigungslosen Entzug des Fischereierlaubnisscheins durch die Genossenschaft geahndet. Außerdem behält sich die Genossenschaft in solchen Fällen weitere Schritte zivil- und strafrechtlicher Art (z.B. Forderung von Schadensersatz, Anzeige, Strafantrag usw.) vor.